Ein Sachverständiger darf nicht mit einer bereits abgelaufenen Bestellung für die Industrie- und Handelskammer werben, da eine solche Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig ist <link http: www.online-und-recht.de urteile sachverstaendiger-darf-nicht-mit-abgelaufener-bestellung-werben-16-104-10-landgericht-bonn-20110930.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 30.09.2011 - Az.: 16 O 104/10).
Der Beklagte war Ingenieur und bis Ende 2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer. In einem geschäftlichen Schreiben aus Mitte 2010 war auf seinem Briefkopf aufgeführt:
"Bis …12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST."
Die Bonner Richter stuften dies als irreführend ein.
Der Verbraucher gehe trotz der Abbestellung noch von einer überdurchschnittlichen Qualifikation aus. Dadurch werbe der Beklagte - mittelbar - mit etwas, was gegenwärtig längst erloschen sei.