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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Karlsruhe: Werbung mit "Zwetschgen Schnaps" nur zulässig, wenn Getränk ausschließlich aus Zwetschgen besteht

Die Werbung für "Zwetschgen Schnaps" ist irreführend, wenn das Getränk nicht ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt ist.

Die Bewerbung eines alkoholischen Getränkes mit der Aussage "Zwetschgen Schnaps" ist nur dann zulässig, wenn das Getränk ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt wurde (OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.11.2024 - Az.: 14 U 192/23).

Die Beklagte vertrieb unter der Bezeichnung 

“Zwetschgen Schnaps” 

ein Spirituosengemisch aus 33 % Zwetschgendestillat und 67 % Getreidedestillat. 

Auf dem Hauptetikett auf der Flaschen-Vorderseite waren über der Bezeichnung “Zwetschgen Schnaps” in großer Schrift drei Zwetschgen an einem Zweig abgebildet. Auf der Rückseite waren unter der Bezeichnung “Zwetschgenschnaps” die weitere Bezeichnung “Spirituose” und in kleiner Schrift die beiden Inhalts-Bestandteile mit Prozentangaben aufgeführt. 

Die Klägerin sah hierin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung.

Zu Recht, wie das OLG Karlsruhe nun entschied.

Die Richter urteilten, dass die Bezeichnung “Zwetschgen Schnaps” zusammen mit der Abbildung von Zwetschgen auf dem Etikett eine Anspielung auf die europarechtlich geschützte Bezeichnung “Zwetschgenbrand” darstelle. Verbraucher könnten fälschlicherweise annehmen, das Produkt bestehe ausschließlich aus Zwetschgen, was aber nicht der Fall sei.

Die Irreführung werde durch die prominente Darstellung der Zwetschgen-Bilder und den optisch sehr klein gehaltenen Hinweis auf die Inhaltsstoffe verstärke:

"Die von der Beklagten hier exponiert auf dem auf der Vorderseite angebrachten Hauptetikett verwendete Bezeichnung „Zwetschgen Schnaps“ als Produktangabe stellt damit zwar keine wortgleiche Bezeichnung dar, sie steht jedoch für den angesprochenen Verbraucher als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher (…) über den Bestandteil „Zwetschgen“ in direktem Bezug zur nach Anhang I Nr. 9 geschützten Kategoriebezeichnung „Zwetschgenbrand“, alternativ „Zwetschgenwasser“ oder schlicht „Zwetschge“ und spielt deshalb auf diese an. 

Sie erweckt den Eindruck, auch die Spirituose der Beklagten werde ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt."

Und weiter:

“Vorliegend wird die Anspielung in ihrem Potential noch verstärkt durch die übergroße farbige Abbildung von drei Zwetschgen an einem Zweig auf dem vorderseitigen Hauptetikett des Erzeugnisses der Beklagten sowie durch das korrespondierende markante Blau der Verschlusskappe, welche einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einem Zwetschgenbrand im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Verordnung (EU) 2019/787 herstellen.”

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