Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Köln: Wettbewerber erhalten vorerst Zugang zu Kabelkanälen der Telekom

Deutsche Telekom muss (vorläufig) Wettbewerbern Zugang zu Infrastruktur gewähren.

Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom 1. März 2024 entschieden.

Die Telekom war schon länger verpflichtet, anderen Wettbewerbern den Zugang zu ihren Teilnehmeranschlussleitungen zu eröffnen. Diese auch als „TAL“ bezeichneten Leitungen binden Endkunden an die „letzte Meile“ des Netzes der Telekom an.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 erlegte die Bundesnetzagentur der Telekom zusätzlich auf, ihren Wettbewerbern ab dem 1. Januar 2024 den Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu eröffnen. Erklärtes Ziel war dabei die Beschleunigung des Glasfaserausbaus in Deutschland.

Hiergegen ging die Telekom im Klage- und Eilverfahren vor. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die der Entscheidung der Bundesnetzagentur zugrundeliegende Abwägung sei fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur habe zu Unrecht nicht geprüft, ob ohne eine Auferlegung der Verpflichtung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts behindert und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht im Eilverfahren im Ergebnis nicht gefolgt. Dabei hält das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache für offen und führt aus: Die Auferlegung der genannten Verpflichtung und der ihr zugrunde liegenden Abwägung wirft teils schwierige Fragen des Europarechts auf, die im Klageverfahren durch eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs geklärt werden müssen. 

Die vor diesem Hintergrund nur anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Telekom aus: Hätte der Eilantrag Erfolg, würde der beschleunigte Ausbau breitbandiger Netze auf Grundlage vorhandener Infrastrukturen mit sofortiger Wirkung unterbunden. Die so eingetretene Verzögerung beim Netzausbau könnte selbst bei einer späteren Abweisung der Klage der Telekom nicht mehr wettgemacht werden. Umgekehrt seien die Folgen einer Ablehnung des Eilantrags reversibel; so müssten die Wettbewerber nach einem späteren Erfolg der Klage der Telekom etwaige – auf eigene Kosten eingebrachte – Kabel auf eigene Kosten wieder entnehmen.

Der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 21 L 2013/22

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 04.03.2024

Rechts-News durch­suchen

23. Januar 2026
Deutsche Gerichte sind bei Online-Markenverletzungen zuständig, wenn sich das Angebot klar an deutsche Verbraucher richtet.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
22. Januar 2026
Ein KI-generierter Google-Text zur Penisverlängerung bleibt zulässig, da er im Kontext nicht irreführend und medizinisch verständlich ist. Es liegt…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen