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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: 100.000,- EUR Streitwert bei 4.000 Musikwerken in P2P-Fällen

Ein Internet-Anschlussinhaber haftet in P2P-Fällen auch für die Handlungen Dritter auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-anschlussinhaber-haftet-als-stoerer-fuer-rechtsverletzungen-dritter-28-o-202-10-landgericht-koeln-20101124.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 28 O 202/10).

Die vier klägerischen Tonträgerhersteller gingen gegen den Beklagten vor, über dessen Internet-Anschluss fast 4.000 Musikdateien zum Download in P2P-Tauschbörsen angeboten wurden.

Die Kläger begehrten den Ersatz der angefallenen Abmahnkosten.

Das LG Köln gab den Klägerin Recht.

Dadurch, dass der Beklagte anderen Familienmitgliedern den Internetzugang ermöglicht habe, sei er verpflichtet gewesen, Rechtsverletzungen vorzubeugen. Er habe jedoch zu seiner Entlastung an keiner Stelle etwas dazu vorgetragen, inwiefern er seinen Prüf- und Handlungspflichten nachgekommen sei.

Den Streitwert von 100.000,- EUR pro Kläger hielten die Robenträger bei 4.000 Musikdateien für angemessen und verhältnismäßig. Da es sich um vier Klagen handle, sei der Wert entsprechend zu erhöhen. Die mache einen Betrag von 3.500,- EUR Abmahnkosten aus, der zu erstatten sei.

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