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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: 200,- EUR Schadensersatz bei P2P-Urheberrechtsverletzung

Das OLG Köln (Urt. v. 23.03.2012 - Az.: 6 U 67/11) hat entschieden, dass bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro Werk ein Schadensersatz von 200,- EUR zu leisten ist.

Das OLG Köln hatte Ende letzten Jahres in einem Hinweisbeschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-tarife-bei-der-schadensersatzberechnung-fuer-p2p-verletzungen-heranziehbar-6-u-67-11-oberlandesgericht-koeln-20110930.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11) kritisch hinterfragt, welche GEMA-Tarife zur Bestimmung der Schadenshöhe anzusetzen sind. Dabei äußerten sich die Robenträger damals dahingehend, dass sie es für wahrscheinlich hielten, dass sich die Schadensberechnung nach dem Tarif VR-OD 5 richte. Dies würde eine Schadenssumme von 0,1278 EUR pro Zugriff für jeden Titel ausmachen.

Diese gerichtlichen Ausführungen sorgten internetweit für helle Aufregung.

Das OLG Köln ist nun von dieser Meinung abgerückt und bejaht pro Titel einen Schadensersatz von 200,- EUR. Im vorliegenden Fall machte dies eine Summe von 3.000,- EUR bei 15 Musiktiteln aus. Darüber hinaus muss die Beklagtenseite auch die entstandenen Abmahnkosten iHv. rund 2.400,- EUR übernehmen.

Interessant ist die Entscheidung auch deswegen, weil sie umfangreiche Ausführungen zur Haftung der Eltern für die von ihren Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen enthält.

Im Ergebnis bejahen die Kölner Juristen die elterliche Verantwortlichkeit. Es bestünden aufgrund fehlerhafter Aufsichtspflichten eine Haftung. Eltern treffe im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die Verantwortung für die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder hinreichende Verhaltensregeln aufzustellen und die Einhaltung dieser Regeln durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

Können die Eltern die Einhaltung dieser Aufsichtspflichten vor Gericht nicht nachweisen, haften sie auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten.

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