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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Köln <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.01.2013 - Az.: 6 W 12/13) hat noch einmal seine bisherigen Ansichten zur Berechnung des Schadensersatzes bei P2P-Urheberrechtsverletzungen bekräftigt.

Das OLG Köln hatte Ende 2011 in einem Hinweisbeschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-tarife-bei-der-schadensersatzberechnung-fuer-p2p-verletzungen-heranziehbar-6-u-67-11-oberlandesgericht-koeln-20110930.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11) kritisch hinterfragt, welche GEMA-Tarife zur Bestimmung der Schadenshöhe anzusetzen sind. Dabei äußerten sich die Robenträger damals dahingehend, dass sie es für wahrscheinlich hielten, dass sich die Schadensberechnung nach dem Tarif VR-OD 5 richte. Dies würde eine Schadenssumme von 0,1278 EUR pro Zugriff für jeden Titel ausmachen.

In der späteren Entscheidung <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - Az.. 6 U 67/11) gingen sie hingegen von einem deutlich höheren Betrag aus.

In dem nun vorliegenden Beschluss, in dem es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den abgemahnten Elternteil ging, musste sich das Gericht ebenfalls mit dieser Problematik beschäftigen.

Die klägerische Rechteinhaberin sei verpflichtet, Ausführungen zur Aktualität, Attraktivität und Popularität der jeweils streitgegenständlichen Mu­siktitel zu machen. Nur so sehe sich das Gericht in der Lage, den Schaden näher zu bestimmen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis dieser Fakten sei nicht möglich.

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