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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: 200 EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung

Das OLG Hamburg <link http: www.rechtsprechung-hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 5 U 222/10) hat entschieden, dass der Rechteinhaber bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro übernommenen Lied einen Schadensersatzanspruch iHv. 200,- EUR hat.

Das LG Hamburg war erstinstanzlich lediglich von einem Betrag von 15,- EUR ausgegangen. Diesen Wert hat das OLG nun deutlich nach oben angehoben.

Zunächst verneinen die Hanseaten die Anwendbarkeit der GEMA-Tarife auf die Fälle der P2P-Urheberrechtsverletzungen. Denn die GEMA-Tarife beträfen nur die Urheberrechte, während die Musikstücke noch deutlich weitere Rechte (insb. Leistungsschutzrechte) beinhalten würden.

Darüber hinaus kämen die GEMA-Tarife im kommerziellen Umfeld zur Anwendung, die hier relevanten Sachverhalte bezögen sich jedoch allesamt auf Privatpersonen.

Im Wege der Schätzung kommt das OLG Hamburg dann zu einem Betrag von 200,- EUR.

Dabei handle es sich um einen allgemeinen Pauschalbetrag, der für jedes Musikstück gelte. Denn der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht werde (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), könne angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nicht gelingen  bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen.

Deshalb müsse sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu halten.

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