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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: 400.000 EUR Streitwert für 1.000 P2P-Musikdateien

In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08) noch einmal seine strenge Haltung in P2P-Fällen bestätigt: Eltern haften als Mitstörer für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder.

Die Klägerinnen mahnten die Beklagte wegen des Anbietens von 1.000 Musikdateien via P2P ab. Die Beklagte gab auch außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die angefallenen Abmahnkosten von 5.800,- EUR zu begleichen, da sie den Streitwert von 400.000,- EUR eindeutig für zu hoch hielt.

Das sahen die Kölner Richter anders und veurteilten die Beklagte zur Zahlung der vollständigen Summe. Die Mutter hafte für die von ihrem Sohn begangenen  Urheberrechtsverletzungen als Mitstörerin. Zwar setze die Störerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hätten. Diesen Prüfungspflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Um wirksam Rechtverletzungen zu vermeiden, hätte die Beklagte beispielsweise den Kindern ein eigenes Computer-Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten einrichten könnten. Oder sie hätte eine Firewall einrichten können, um die Download-/Upload-Vorgänge zu verhindern. Diesen Pflichten sei sie nicht nachgekommen.

Damit liege ein Rechtsverletzung vor, die auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichte. Diese lagen hier bei 5.800,- EUR. Der Streitwert wurde entsprechend der ständigen Rechtsprechung auf 400.000,- festgesetzt, da es sich insgesamt um knapp 1.000 Musikstücke handelte. 

Einen Fall der Reduzierung der Abmahnkosten nach <link http: bundesrecht.juris.de urhg __97a.html _blank external-link-new-window>§ 97 a UrhG lehnte das Gericht ab, da die Norm erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt in Kraft getreten war und eine Rückwirkung auf Altfälle nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus finde die Regelung auch inhaltlich keine Anwendung, da eine unerhebliche Rechtsverletzung bei knapp 1.000  Musikstücken nicht mehr gegeben sei.

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