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LG Leipzig: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzung

Das LG Leipzig (Beschl. v. 08.02.2008 - Az.: 05 O 383/08) hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass der Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer haftet , wenn über diesen Zugang rechtswidrige Handlungen begangen werden.

"Schließlich ist die Antragsgegnerin auch verpflichtet für die unter Nutzung ihres Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. (...) Störer ist nämlich, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (...).

Hierfür genügt es, dass die Antragsgegnerin willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte, nach ihren Ausführungen für ihre Kinder und deren Freunde, nutzbar war.

Ohne die von der Antragsgegnerin geschaffene Internetzugangsmöglichkeit wäre die Rechtsverletzung unterblieben, so dass eine Kausalität zu bejahen ist. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin dagegen unterlassen. Gerechtfertigt ist es, zumindest die Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, die eine Standardsoftware erlaubt."

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