Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Anforderungen an Werbung mit Streichpreisen im Online-Shop

Wirbt ein Online-Shop mit früheren Preisen, sogenannten Streichpreisen, muss es sich um Werte handeln, die der Betreiber in der Vergangenheit online gefordert hat. Unzulässig ist es, Preise aus dem stationären Handel gegenüberzustellen (LG Bielefeld, Urt. v. 06.10.2020 - Az.: 15 O 9/20).

Das verklagte Unternehmen vertrieb offline und online Fahrräder und Zubehör. In seinem Online-Shop warb es mit einem durchgestrichenen früheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hatte.

Bei dem ursprünglichen Preis handelte es sich jedoch um Zahlen aus dem stationären Handel. 

Dies stufte das LG Bielefeld als wettbewerbswidrig ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um den alten Wert aus dem Online-Shop handle:

"Bei der Darstellung von tatsächlich verlangten Filialpreisen als vormalige Preise des Onlineshops handelt es sich um eine zur Täuschung des Verkehrs geeignete Irreführung.

Abzustellen ist auf den konkreten Vertriebsweg, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Kaufinteressenten ihren Preisvergleich verschiedener Anbieter auf ein- und demselben Vertriebsweg vornehmen, hier also im Internet. Mithin ist vorliegend ausschließlich der Onlineshop der Beklagten und die dort vorgenommene Preisgestaltung maßgebend.

Die Gegenüberstellung von angeblich altem und neuem Preis lässt vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg, handelt."

Ebenso beanstandete das Gericht die zeitliche Dauer der Werbung. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten mit den ursprünglichen Werten als Streichpreise geworben werde.

Unzulässig werde die Werbung jedoch dann, wenn zwischenzeitlich eine weitere Reduzierung des Kaufpreises eingetreten sei. In einem solchen Fall dürfe nicht mehr dieser Wert angegeben werden:

"Generell ist eine Gegenüberstellung der Preise über einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handelt.

Bei einer erneuten Preissenkung ist es schlichtweg irreführend, den ursprünglich höchsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzugeben. Es ist selbstverständlich, dass der gegenübergestellte höhere Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss." 

Rechts-News durch­suchen

16. Januar 2025
Sony darf bei Playstation Plus weder Preise noch Leistungen einseitig ändern, da die Klauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen.
ganzen Text lesen
16. Januar 2025
Eine Kundin erwirkte die Rückzahlung von 1.500,- EUR und die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, da der Anbieter keine FernUSG-Zulassung hatte.
ganzen Text lesen
15. Januar 2025
Die Werbung für einen isolierten Online-Theorieunterricht für Fahrschüler ist irreführend, da Theorie- und Praxisausbildung eng verzahnt sein müssen…
ganzen Text lesen
10. Januar 2025
Werbung für osteopathische Behandlungen darf nur auf wissenschaftlich gesicherte Aussagen gestützt werden. Irreführende Aussagen sind unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen