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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung wg. Galaxy Tab

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den 25. August 2011, 11.00 Uhr, Raum 2.122. Eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen anderen Raum des Landgerichts ist nicht auszuschließen.

In dem Termin wird über den Widerspruch verhandelt werden, den die Firmen Samsung Electronics GmbH und Samsung Electronics Co. Ltd. (Verfügungsbeklagten) gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt haben, die die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gegen sie am 09.08.2011 auf Antrag der Firma Apple Inc. erlassen hat (Az.: 14c O 194/11).

In dieser einstweiligen Verfügung wird den Verfü- gungsbeklagten untersagt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union – hinsichtlich der Samsung Electronics Co. Ltd. jedoch mit Ausnahme der Niederlande – zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Ver- kehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Grundlage der Entscheidung der Kammer war ein Antrag der Firma Apple Inc. vom
04.08.2011, in dem diese sich auf ein zu ihren Gunsten eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sowie hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Übernahme der Gestaltung ihres Produkts „iPad 2“ gestützt hat.

Bei der Entscheidung lag der Kammer weiterhin eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.07.2011 vor, in der diese im Wesentlichen vorgetragen haben, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit. Zudem sei hinsichtlich des zu Gunsten der Firma Apple Inc. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits ein Nichtigkeitsantrag in Vorbereitung.

Der Beschluss der Kammer ist – wie bei einstweilige Verfügungen üblich - nicht mit Gründen versehen. Die Verfügungsbeklagten haben angekündigt, ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bis zum Termin am 25.08.2011 noch weiter begründen zu wollen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 12.08.2011

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