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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Osnabrück: Auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsantrag muss beantwortet werden

Selbst wenn eine Behörde einen DSGVO-Auskunftsantrag für exzessiv hält, muss sie dem Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist antworten und darf dessen Begehren nicht schlicht ignorieren.

Auch auf einen exzessiven DSGVO-Auskunftsantrag muss die Behörde fristgerecht reagieren. Sie darf den Antrag nicht einfach unbeantwortet lassen (VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 - Az.: 7 A 170/24).

Der Kläger hatte bei der betreffenden Behörde bereits in der Vergangenheit einen DSGVO-Auskunftsantrag gestellt und tat dies nach mehreren Ereignissen erneut.

Die Behörde reagierte nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist und gab auch keine begründete Mitteilung ab. Später deutete sie an, der Antrag sei exzessiv oder mit einem früheren Antrag deckungsgleich.

Der Kläger ging vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Behörde sein Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig beschieden hatte.

Das VG Osnabrück gab dem Kläger Recht und urteilte, dass die Behörde den Auskunftsantrag nicht fristgerecht beantwortet hatte.Der Antrag sei Ende August 2024 bei der Behörde eingegangen, sodass die Monatsfrist Ende September 2024 abgelaufen sei. Da die Verwaltung nicht reagiert habe, liege eine Fristversäumnis vor.

Die Behörde hätte den Antrag selbst dann nicht ignorieren dürfen, wenn er als exzessiv einzustufen gewesen wäre. Sie hätte dann entweder Auskunft erteilen, ein angemessenes Entgelt verlangen oder den Antrag formell und begründet ablehnen müssen. Da keine dieser Handlungsoptionen innerhalb der Frist genutzt worden sei, liege eine Verspätung vor:

"Auch ein (…) exzessiver Auskunftsantrag ist grundsätzlich zu bescheiden. Das gilt jedenfalls bei einem erstmaligen Nichttätigwerden des Verantwortlichen (…)

Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DSGVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (...). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (...). 

Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen."

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