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Kategorie: Wettbewerbsrecht

KG Berlin: Ausländischer Schuldner muss in Unterlassungserklärung inländische Gerichtsstandsvereinbarung akzeptieren

Ein ausländischer Schuldner, der wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Deutschland eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, muss eine deutsche Gerichtsstandvereinbarung akzeptieren. Weigert er sich, eine entsprechende Vereinbarung über den Gerichtsstand zu schließen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Unterlassungserklärung, so dass weiterhin Wiederholungsgefahr besteht <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 5 U 178/11).

Der Beklagte, ein holländisches Unternehmen, war auf dem deutschen Markt tätig. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen mehrerer wettbewerbsrechtlicher Rechtsverstöße ab. Der Beklagte gab außergerichtlich auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch das weitere Ansinnen der Klägerin ab, zugleich auch eine deutsche Gerichtsstandvereinbarung zu schließen.

Daraufhin leitete die Klägerin ihr gerichtliches Unterlassungsbegehren ein.

Das KG Berlin entschied nun, dass trotz der außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung weiterhin eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung.

Werde nämlich keine Gerichtsstands-Klausel vereinbart, müsse die Klägerin im Falle einer Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe in den Niederlanden einklagen. Dies sei aber unzumutbar, denn dadurch würden erhebliche Mehrbelastungen für die Klägerseite entstehen. So müsste die Klägerin das Verfahren nach einer fremden Verfahrensordnung und in einer fremde Sprache führen. Auch sei fraglich, ob ein ausländisches Gericht die deutschen Rechtsnormen erfassen und zur Anwendung bringen könne. 

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Falle des Obsiegens einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen habe.

Insgesamt würde die Gläubigerin also deutlich schlechter gestellt, wenn sie in den Niederlanden und nicht in Deutschland die Vertragsstrafe einklagen müsste.

Ein entgegenstehende Interesse der Beklagten sei nicht ersichtlich. Da sie sich gezielt an den deutschen Markt wende, sei es angemessen, deutsches Recht zur Anwendung kommen zu lassen.  

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