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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Online-Portal kann im B2B-Bereich wirksam ausländischen Gerichtsstand vereinbaren

Ein Online-Portal kann im B2B-Bereich wirksam einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 11.08.2017 – 33 O 8184/16).

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Reisen gebucht und Hotelanbieter bewerten werden konnten. Sie hatte ihren Sitz in Massachusetts, USA. 

Die Klägerin unterhielt ein Hotel und war Vertragspartnerin der Beklagten. In den AGBder Beklagten war eine Rechtswahlklausel und Gerichtsstandsvereinbarung enthalten:

"GERICHTSSTAND UND MASSGEBENDES RECHT

Diese Website wird von einem US-amerikanischen Unternehmen betrieben und für diese - Vereinbarung gilt das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA. Sie willigen hiermit in die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Massachusetts, USA, ein und erkennen die Billigkeit und Angemessenheit von Verfahren in diesen Gerichten für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website als unstreitig an, Sie stimmen zu, dass über alle Ansprüche, die Sie möglicherweise aus oder im Zusammenhang mit dieser Website gegen ... haben, von einem sachlich zuständigen Gericht im Commonwealth of Massachusetts entschieden werden muss. Die Nutzung dieser Website ist in jeder Region unzulässig, in der nicht alle Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen, unter anderem dieser Absatz, rechtswirksam sind. Das Vorstehende gilt nicht in dem Umfang, in dem das anwendbare Recht im Land Ihres Wohnsitzes die Anwendung eines anderen Rechts und/oder eine andere Zuständigkeit erfordert und dies nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann."

Die Klägerin hielt bestimmte Bewertungen von Kunden, die ihr Hotel besucht hatten, für rechtswidrig und begehrte von der Beklagten die Löschung der Kommentare auf der Online-Plattform der Beklagten. Diese lehnte das Begehren ab.

Daraufhin machte die Klägerin ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht geltend.

Das LG München I erklärte sich für unzuständig, da die Parteien durch die AGB einen ausschließlichen Gerichtsstand für Massachusetts USA, getroffen hätte. 

Die Beteiligten seien beides Kaufleute und könnten daher eine solche Vereinbarung treffen. Besondere Gründe, die eine Unwirksamkeit begründen könnten (z.B. Missbräuchlichkeit, Rechtsmissbrauch oder Verstoß gegen den inländischen ordre public) seien nicht ersichtlich, sodass die Klausel nicht zu beanstanden sei.

Die Klägerin müsse daher in den USA und nicht in Deutschland klagen.

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