Ein Synchronsprecher, der dem Hauptdarsteller eines Films seine Stimme leiht, hat keinen Anspruch auf Nachvergütung, wenn sein tatsächlicher Beitrag zum Film eine untergeordnete Rolle spielt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Film zum größten Teil aus technischen Effekten besteht, eine Vielzahl von Nebendarstellern mitwirken und der Hauptdarsteller nur selten in Erscheinung tritt <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-nachverguetungsanspruch-fuer-synchronsprecher-bei-geringem-beitrag-zum-film-24-u-2-10-kammergericht-berlin-20110629.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 29.06.2011 - Az.: 24 U 2/10).
Der Kläger verlangte für seine Synchronsprechertätigkeit einen urheberrechtlichen Nachvergütungsanspruch.
Für seine Leistungen hatte er eine normale Entlohnung erhalten. Nun verlangte er für seine Tätigkeit eine Nachvergütung.
Die Berliner Richter verneinten einen solchen Anspruch.
Auch wenn der Beklagte in dem Film den Hauptdarsteller synchronisiert habe, sei seine Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Vielmehr stünden die umfangreichen technischen Effekte und die Vielzahl von Nebendarstellerin im Vordergrund, so dass ein Nachvergütungsanspruch ausscheide.
Es sei zwar zutreffend, dass das Gesetz eine Nachvergütung erlaube, wenn die Erträge und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der ursprünglichen Gegenleistung stünden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der jeweilige Einzelbeitrag zum Gesamtwerk nicht nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Ähnlich entschied vor kurzem das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-nachverguetungsanspruch-fuer-urheberin-von-tatort-vorspann-29-u-2749-10-oberlandesgericht-muenchen-20110210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 29 U 2749/10), wonach die Urheberin des "Tatort"-Vorspanns kein Recht auf Nachvergütung hat, da ihre Leistung ebenfalls nur nachrangig zu bewerten waren.