Die Urheberin des bekannten "Tatort"-Vorspanns hat keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Nachvergütung <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-nachverguetungsanspruch-fuer-urheberin-von-tatort-vorspann-29-u-2749-10-oberlandesgericht-muenchen-20110210.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 29 U 2749/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Urheberin des "Tatort"-Vorspanns. Diese ging gegen die TV-Anstalten Westdeutscher Rundfunk und den Bayerischen Rundfunk vor. Sie war der Ansicht, dass ihr ein Nachvergütungsanspruch zustehe. Der ARD-Kritmi, der seit über 40 Jahren ausgestrahlt werde, habe eine enorme Popularität erlangt. Die vor mehr als 40 Jahren ausgezahlte Summe in Höhe von 2.500,- EUR stehe daher in einem groben Missverhältnis zu dem immensen Erfolg der Krimi-Serie.
Die Münchener Richter lehnten einen Nachvergütungs-Anspruch ab.
Es sei zwar zutreffend, dass das Gesetz eine Nachvergütung erlaube, wenn die Erträge und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der ursprünglichen Gegenleistung stünden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der jeweilige Einzelbeitrag zum Gesamtwerk nicht nur eine untergeordnete Rolle spiele.
Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Denn die immense Popularität der ARD-Serie basiere nur zu einem geringen Teil auf dem dem Vorspann, sondern vielmehr zum ganz überwiegenden Teil vom darauffolgenden Film. Insofern habe der Vorspann lediglich eine untergeordnete Funktion.