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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Bezeichnung "NEUSCHWANSTEINER" für Bier nicht irreführend

Die Bezeichnung "NEUSCHWANSTEINER" für Bier ist auch dann nicht irreführend, wenn das Getränk nicht an diesem Ort gebraut wird. Denn der geschäftliche Verkehr verbinde mit dieser geografischen Angabe nicht ein konkretes Gebiet (OLG München, Urt. v. 01.02.2018 - Az.: 29 U 885/27).

Die Beklagte vertrieb unter dem Namen "NEUSCHWANSTEINER" eine Biersorte. Das Getränk wurde nicht auf Schloß Schwanstein in Bayern gebraut, sondern an einem anderen Ort. Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn es handle es sich um eine geografische Herkunftsangabe.

Das OLG München wies die Klage ab.

Dem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass das Schloss Neuschwanstein seit der Fertigstellung und dem Tode von König Ludwig II. Ende des 19. Jahrhunderts als Museum genutzt werde. Als Herstellungsort von Bier oder anderen Produkten sei das Schloss hingegen nicht bekannt.

Schon aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse des auf einem Hügel erbauten Schlosses habe der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass das unter der Bezeichnung "NEUSCHWANSTEINER" beworbene Bier tatsächlich innerhalb der Schlossmauern gebraut werde. Eine industrielle Nutzung des Schlosses als Großbrauerei mit regelmäßigen Brauvorgängen und damit verbundenen Emissionen und damit einhergehendem Zulieferverkehr werde der Durchschnittsverbraucher ausschließen.

Angesichts der sehr großen Bekanntheit des Schlosses als touristische Sehenswürdigkeit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs annehmen würden, eine Produktion des hochpreisigen und exklusiven Bieres finde dort zumindest in kleineren Mengen statt. Denn das Schloss Neuschwanstein sei für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt.

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