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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Werbung mit "Original Ettaler Kloster Glühwein" ist wettbewerbswidrige Irreführung

Die Werbung mit der Aussage "Original Ettaler Kloster Glühwein"  ist eine wettbewerbswidrig Irreführung, wenn das Produkt gar nicht in dem betreffenden Kloster hergestellt wurde (LG München I, Urt. v. 24.04.2018 - Az.: 33 O 4186/17).

Die Beklagte produzierte Getränke, u.a. den "Original Ettaler Kloster Glühwein“. Die Herstellung und Abfüllung dieser Produkte erfolgt am Firmen-Standort der Beklagten und nicht im Kloster Ettal.

Das LG München I stufte dies als irreführend ein.

Aufgrund der äußeren Aufmachung gehe der angesprochene Verbraucher davon aus, dass das Getränk direkt im Kloster hergestellt werde und nicht am Standort der Beklagten.

Dieser Eindruck werde noch durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen als "Kloster Ettal" verstärkt.

Dieser Zusatz lasse den Verbraucher den Verkehr glauben, es handele sich bei den Glühweinen um Produkte, die aus dem Kloster Ettal stammten.

Der so hervorgerufene Eindruck werde weiter durch zahlreiche bildliche Anklänge an eine klösterliche Herkunft des Glühweins verstärkt. So bildeten die Vorderetiketten einen wohl mittelalterlichen Kirchenbau samt Anbau ab. Am unteren Rand der Abbildung sowie unmittelbar unter der Bezeichnung "Original Ettaler Kloster“ am Flaschenhals sowie auf der Anhängeraußenseite sei jeweils ein Wappen angebracht. Schließlich befindet sich auf dem Flaschenhalsetikett noch die Aufschrift "Monasterium Ettalense“ mit der Jahreszahl 1330.

Die gesamte Aufmachung sei darauf ausgelegt, beim Betrachter den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Glühwein um ein Produkt des Klosters Ettal.

Für eine namensmäßige Bezugnahme wäre es ausreichend gewesen, allein den Namen zu erwähnen. Darauf ziele die Aufmachung der Glühweinflaschen aber gerade nicht ab, da sie nicht nur die Bezeichnung "Ettaler Kloster" enthalte, sondern verschiedenste weitere Bezugnahmen auf das Kloster mache.

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