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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Drosselung eines Internet-Tarifs nicht ausnahmslos wettbewerbswidrig

Die Drosselung eines Internet-Tarifs ist nicht automatisch und ausnahmslos wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2015 - Az.: 12 O 70/14).

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Unternehmen, bewarb auf ihrer Internet-Seite ihre Tarife "TE Zuhause S”„LTE Zuhause M” und „LTE Zuhause L”, die einen stationären Internetanschluss beinhielten, bei dem die Internetverbindung mittels LTE hergestellt wurde.  Bei Überschreiten eines bestimmten monatlichen Datenvolumens (u.a. 15 bzw. 30 GB) wurde die Verbindung gedrosselt auf max. 384 kbit/s.

Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und verlangte Unterlassung.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.

Anders als in den Fällen, wo mit dem Begriff "Flatrate" oder der Aussage "grenzenlos surfen" geworben werde, sei die vorliegende Werbung nicht zu beanstanden. Alleine der Hinweis "Zuhause" erwecke beim Verbraucher nicht den Eindruck, dass es sich um eine Flatrate handle, die den heimischen Internet-Anschluss voll ersetzen könne.

Ein solches Angebot könne daher bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.

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