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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Telekom darf bei Flatrates keine Drosselungen vornehmen

Die Deutsche Telekom darf bei Internet-Tarifen im Festnetz-Bereich, bei denen sie mit dem Begriff "Flatrate" wirbt, bei Erreichen eines bestimmten Traffics nicht drosseln <link http: www.vz-nrw.de media225074a _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 30.10.2013 - Az.: 26 O 211/13).

Die Deutsche Telekom AG hatte vor einiger Zeit angekündigt, bei neuen Verträgen nur noch solche Tarife anzubieten, bei denen bei Erreichen einer bestimmten Volumens der Traffic auf ca. 10% der ursprünglichen Geschwindigkeit gedrosselt wird. Sie warb damit ausdrücklich mit dem Begriff "Flatrate", u.a. mit Aussagen wie "Flat zum Telefonieren und Surfen mit bis 200 Mbit/s zum günstigen Komplettpreis!" und "Flat zum Telefonieren und Surfen mit VDSL mit bis zu 50 Mbit/s".

Die Kölner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.

Den Begriff "Flatrate" verstehe der Durschnittskunde im Festnetz-Bereich so, dass er zu einem Festpreis ohne Einschränkungen den Zugang zum Internet erhalte. Anders als in der Mobilfunk-Sparte erwarte der Kunde keine Beschränkungen der Verbindungen, sondern eine dauerhafte Bereitstellung zu den gleichen Konditionen, insbesondere der gleichen Bandbreite.

Da die angedachten Änderungen die Übertragungsgeschwindigkeit auf weniger als 10% der ursprünglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit reduzieren würden, werde der Verbraucher benachteiligt.

Eine solche Änderung sei wettbewerbswidrig.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn dies in vielen Meldungen derzeitig aktuell behauptet wird, die Nachricht ist falsch: Das LG Köln hat mit keinem Sterbenswörtchen sich zur Frage geäußert, ob die Deutsche Telekom AG grundsätzlich drosseln darf.

Vielmehr ging es einzig und allein um die Frage, ob ein vollmundig als "Flatrate" beworbener Tarif in den AGB so eingeschränkt werden kann, dass der User nur auf max. 10% der ursprünglichen Bandbreite kommt.

Diese Frage hat das LG Köln verneint, da hierdurch an den Grundpfeilern des Vertrages gerüttelt werde. Der Kunde erwarte bei einer "Flatrate" ungedrosselte Übertragungsgeschwindigkeiten.

Mit anderen Worten: Sobald die Deutsche Telekom AG das Wort "Flatrate" bei diesen Tarifen streicht, gelten das Urteil des LG Köln bereits nicht mehr.

Die aktuelle Entscheidung des LG Köln ist keine rechtliche Besonderheit, sondern vielmehr ein zu erwartendes Urteil gewesen, das sich in eine ganze Reihe von Gerichtsbeschlüssen einreiht. Ein paar Beispiele:

  • So ist die iPhone-Werbung "freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate" irreführend, wenn ab einem gewissen Datenvolumen die Geschwindigkeit begrenzt wird <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 27.08.2008 - Az.: 315 O 360/08).

  • Bei einer SMS-Flatrate darf der Anbieter nicht gesondert bestimmte SMS abrechnen <link http: www.dr-bahr.com news tk-anbieter-darf-bei-sms-flatrate-nicht-gesondert-abrechnen.html _blank external-link-new-window>(LG Kiel, Urt. v. 07.09.2012 - Az.: 1 S 25/12).

  • Ein Telekommunikations-Anbieter darf nicht mit Aussagen wie "Egal wie viel Sie telefonieren", "Endlos telefonieren" und "Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle" werben, wenn Viel-Telefonierer angehalten werden, ihre Nutzung zu reduzieren <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-mit-telefon-flatrate-bei-tatsaechlicher-nutzung-2-06-o-173-08-landgericht-frankfurt_a_m-20080730.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.2008 - Az.: 2-06 O 173/08).

  • Es ist irreführend mit der Aussage "SMS-Flatrate" zu werben, wenn für den Versand von SMS ins Ausland gesonderte Entgelte anfallen <link http: www.dr-bahr.com news irrefuehrende-werbung-mit-sms-flatrate.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v.04.10.2012 - Az.: 327 O 169/12).

  • Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-internet-flatrate-muss-zusatzkosten-fuer-kabelanschluss-aufzeigen-i-zr-149-07-bundesgerichtshof--20091210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07) hat entschieden, dass der Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen in seiner Werbung darauf hinweisen, dass bei Inanspruchnahme bestimmter Produkte Zusatzkosten anfallen.

     

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