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Kategorie: Onlinerecht

LG Potsdam: Unbegrenztes Mobilfunk-Datenvolumen darf nicht gedrosselt werden

Wirbt ein Unternehmen mit unbegrenztem Datenvolumen im Mobilfunk-Bereich, ist es nicht zulässig, nach Erreichen eines bestimmten Grenze die Übertragungsgeschwindigkeit zu drosseln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-bremse-bei-unbegrenztem-datenvolumen-landgericht-potsdam-20160114 _blank external-link-new-window>(LG Potsdam, Urt. v. 14.01.2016 - Az.: 2 O 148/14).

E-Plus warb für seinen Internet-Tarif "Allnet-Flat Base all-in" mit der Aussage

"[Datenvolumen pro Monat - unbegrenzt]",

wies dabei aber auf Folgendes:

"davon mtl. Highspeedvolumen (max. 21,6 Mbit/s) -500 MB (danach GPRS-Speed mit max. 56 Kbit/s)"

Das Gericht bewertete eine solche Vereinbarung als unzulässig. Die Bestimmung benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben würden, so einschränke, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde.

Die Hauptleistungspflicht des geschlossenen Vertrages sei die unbegrenzte Zurverfügungstellung der Datennutzung über einen mobilen Internetzugang. Dieser Zwecke werde durch die Drosselung jedoch unterlaufen.

Denn die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 56 KBit/s, was dem 0,002-Fachen des ursprünglich beschriebenen Highspeedgeschwindigkeit entspreche und damit 500mal langsamer sei, komme einer Reduzierung der Beklagten-Leistung auf "null" gleich. 

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