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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Stuttgart: Einzelne Werbeaussage "40 g Protein pro Becher" wettbewerbswidrig

Die Reklame mit einer Proteinangabe ("40 g Protein pro Becher") außerhalb der Nährwerttabelle ist unzulässig.

Eine einzelne Werbeaussage "High Protein" (hier: für ein Milchprodukt) ist wettbewerbswidrig, wenn sie nicht Teil der Nährwerttabelle ist, sondern isoliert angegeben wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.2025 - Az.: 2 U 145/23).

Der verklagte Lebensmittelhersteller bewarb sein Milchprodukt mit der Aussage 

“40 g Protein pro Becher”.

Die Angabe erfolgte isoliert auf der Verpackung, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Nährwerttabelle. 

Das OLG Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), weil die Angabe außerhalb der Pflichtangabe gemacht wurde.

Die LMIV erlaube nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zusätzliche Nährwertangaben außerhalb der Nährwerttabelle. Die absolute Eiweißmenge gehöre jedoch nicht dazu.

Auch wenn die HCVO nährwertbezogene Angaben wie “hoher Proteingehalt” zulasse, könne daraus kein generelles Recht abgeleitet werden, solche Angaben außerhalb der Nährwerttabelle zu wiederholen.

Die zusätzliche Angabe könnte den Verbraucher in die Irre führen, weil er annehmen könnte, das Produkt sei gesünder als andere:

"Die angegriffene Angabe einer Proteinmenge, die sich auf den gesamten Inhalt des angepriesenen Produktes bezieht, ist von der Erlaubnis nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht gedeckt und daher unzulässig. 

Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt es dem Lebensmittelunternehmer, bestimmte Angaben zu den Nährwerten über die vorgeschriebene Pflichtangabe hinaus auf dem Produkt zu wiederholen. 

Die Menge an Protein, also Eiweiß (…), gehört nicht zu den in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben und wird folglich von der Wiederholungsbefugnis nicht erfasst (…)."

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