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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Für Online-Vertrieb von Teeblumen gilt Pflicht zur Grundpreisangabe nicht

Für den Online-Vertrieb von Teeblumen gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht, da diese - anders als herkömmlicher loser Tee - nicht nach Mengeneinheit vertrieben werden (LG Hannover, Urt. v. 11.12.2019 - Az.: 23 O 75/19).

Die Beklagte verkaufte auf eBay Teeblumen und warb für diese wie folgt:

"011 Teeblumen Großpackung ErblühTee weißer Tee - 36er Packung".

Einen Grundpreis nannte die Beklagte nicht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO. Diese lautet:

"§ 2 Grundpreis

(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. (...).

Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch:

"Denn ein Anbieter (...) ist von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist (...)

Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte ihre Ware weder nach Gewicht angeboten, was nicht bereits in der Angabe eines „ca.“-Gewichts zu sehen ist, noch bestand für sie eine solche Verpflichtung.  

Dass Teeblumen - anders als loser Tee - nicht üblicherweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, trägt der Verfügungskläger selbst nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat in Bezug auf die in Umverpackung veräußerten Teeblumen im Rahmen ihres Angebots auch auf die Stückzahl abgestellt, die damit für den Verbraucher ohne Weiteres zu erkennen war. Bezüglich des beanstandeten Produkts „Teeblumen Großpackung“ ergibt sich aus der Werbung, dass die Packung 36 Stück enthält (...)."

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