Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile gewinnspiel-einwilligungen-von-planet49-unwirksamlandgericht-frankfurt_am-20141210 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2014 - Az.: 2-06 O 03/14) sind bestimmte Gewinnspiel-Einwilligungen von Planet49 rechtswidrig.
Inhaltlich ging es um nachfolgende Klauseln, die Planet49 bei seinen Gewinnspielen verwendete:
Klausel 1:
[ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:
und
Klausel 2:
[X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichfete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).
Klickte der User bei Klausel 1 auf den Link "Sponsoren und Kooperationspartner" oder "hier" erhielt er ein Liste mit insgesamt 57 Unternehmen mit ihren Adressen, dem Geschäftsbereich, in dem geworben werden sollte, dem Kommunikationskanal (E-Mail, Post oder Telefon), der Internetseiten des Unternehmens und zuletzt dem unterstrichenen Wort „Abmelden".
Bei Klausel 2 war die Checkbox vorselektiert.
Bei Bestimmungen stuften die Frankfurter Richter als rechtswidrig ein.
Klausel 1 sei unwirksam, so die Richter, da der Kunde, wenn er seine Zustimmung bereits durch Anklicken der Checkbox erteilt habe, erst bei Aufruf der Sponsorenliste erfahre, wem gegenüber und für welche Zwecke er seine Einwilligung gegeben habe. Der Verbraucher müsse dann mühsam seine Zustimmung widerrufen, was ein unzulässiger Opt-Out-Vorgang sei.
Klausel 2 sei deswegen rechtswidrig, weil der Verbraucher nicht hinreichend über den Umfang der Datennutzung informiert werde. Der User erfahre erst später, bei Aufruf einer anderen Unterseite, Informationen über die konkrete Datenerhebung (z.B. der Umstand, dass der Besuch von Internetseiten und das Interesse für bestimmte Produkte erhoben und der jeweilige Betroffene dabei namhaft gemacht wird. Hier würden dem Kunden wesentliche Daten vorenthalten in der Klausel, so dass diese unzureichend sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren läuft.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Argumentation des Gerichts von Klausel 1 kann inhaltlich wenig überzeugen. Denn es liegt ausschließlich im Willen des Users, ob er die Checkbox zunächst anlickt oder nicht. Aktiviert er die Checkbox, ohne sich vorab zu informieren, welche Reichweite die Einwilligung hat, kann dies nicht dem Unternehmen ankreidet und als unzulässiges Opt-Out bewertet werden.
Dr. Martin Bahr ist Autor zahlreicher fachbezogener Artikel und Aufsätze und TÜV-geprüfter, externer Datenschutzbeauftragter zahlreicher Unternehmen. Zudem ist er Autor des Standardwerkes <link http: www.gewerblicher-adresshandel.de _blank external-link-new-window>"Recht des Adresshandels".