Zwischen einem Online-Ankäufer von Edelmetallen und einem lokalen Ladengeschäft besteht kein Wettbewerbsverhältnis, da es am räumlich relevanten Markt fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-konkretes-wettbewerbsverhaeltnis-zwischen-juwelieren-im-internet-und-ladengeschaeften-13-u-174-11-oberlandesgericht-celle-20120308.html _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 08.03.2012 - Az.: 13 U 174/11).
Die Klägerin ging gerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten vor. Sie war Betreiberin einer Internetseite, auf der sie mit dem postalischen Ankauf von Gold warb. Die Beklagte unterhielt hingegen ein Ladengeschäft, welches ebenfalls Gold ankaufte.
Die Celler Richter lehnten eine Wettbewerbsverletzung ab.
Es fehle am räumlich relevanten Markt. Dieser bestimme sich durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens.
Auch wenn die Klägerin damit werbe, Gold auf dem Postwege anzukaufen, entstünde dadurch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Denn es sei nicht einzusehen, warum Personen aus dem Ort der Niederlassung der Beklagten, die beabsichtigten Gold zu verkaufen, dies auf dem unsicheren, kostenintensiven Postweg abwickeln sollten, anstatt direkt in einen Laden vor Ort zu gehen.