Zwischen einem bloggendem Rechtsanwalt und einem Unternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverhaeltnis-zwischen-unternehmen-und-blogger-oberlandesgericht-frankfurt_am-20150128 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.01.2015 - Az.: 6 W 4/15).
Das klägerische Unternehmen, das urheberrechtliche Abmahnungen ausgesprochen hatte, ging gegen einen Rechtsanwalt vor, der in seinem Blog über die Klägerin berichtete und es u.a. als "Abzocker" bezeichnete. Die Firma berief sich dazu sowohl auf wettbewerbsrechtliche Gründe als auch auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.
Die Frankfurter Richter lehnten einen Anspruch ab.
Es fehle zum einen an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis. Zwar werbe der Beklagte mit seiner Veröffentlichung (auch) für neue Mandate, jedoch liege zwischen den Beteiligten kein unmittelbares Konkurrenzverhältnis vor.
Denn nicht ausreichend für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch sei es, wenn ein Dritter durch die Handlungen des Beklagten in irgendeiner Weise berührt sei. Vielmehr müssten die Parteien schon auf dem gleichen Markt tätig seien. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Beklagte sei Rechtsanwalt, die Klägerin lizenziere Fotos.
Zum anderen sei auch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt.
Der Kläger monierte, dass der Artikel des Adovkaten den Anschein erweckt habe, ein noch nicht rechtskräftiges Gerichtsverfahren sei bereits beendet. Da zwischenzeitlich das Urteil in dem anderen Verfahren tatsächlich rechtskräftig geworden sei, könne dem Beklagten nun nicht mehr verboten werden, dies zukünftig zu behaupten. Denn die Aussage sei somit nicht mehr falsch.