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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Koblenz: Kreuzfahrt-Werbung muss Gesamtpreis enthalten, Sternchen-Hinweis nicht ausreichend

Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen.  Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende sogenannte „Serviceentgelt“. Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels „Sternchen“ unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

Dies hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom  4. Juni 2014, Az. 9 U 1324/13) und insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Der Kläger - ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - macht Unterlassungsansprüche wegen  wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift „ADAC Motorwelt“ für eine „Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub“ geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen  Preis 999.- „ab € p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord“ angegeben. 

Im „Sternchenhinweis“ an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf „*Serviceentgelt an Bord ca. € 7.- (wird automatisch dem Bordkonto belastet)“ hingewiesen.  Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Berufung der Beklagten weitestgehend zurückgewiesen.

Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele.

Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den „Sternchenhinweis“ sei nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.

Der Senat hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine sogenannte “Aufbrauchfrist“ bis zum 31.12.2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 18.06.2014

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