Bei Online-Reisen ist stets ein Gesamtpreis anzugeben, der alle verpflichtenden Kosten umfasst. Die gesonderte Ausweisung etwaiger Energiezuschläge ist unzulässig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2025 - Az.: 6 U 116/24).
Ein Reiseveranstalter bot eine Pauschalreise online an. Im Buchungsverlauf wurde zusätzlich ein “Energiezuschlag” in Höhe von 27,- EUR pro Person angezeigt. Dieser Betrag war jedoch nicht in dem Gesamtpreis enthalten, sondern fiel zusätzlich zwingend an.
Wie schon die Vorinstanz stufte auch das OLG Frankfurt a.M. in der Berufung die Bewerbung als Wettbewerbsverstoß ein.
In der Reklame müssten alle verpflichtenden Kosten, wie der „Energiezuschlag“, in dem Gesamtpreis enthalten sein.
Nur wenn ein Zuschlag optional sei oder nur unter bestimmten Bedingungen anfalle, dürfe er gesondert aufgeführt werden. Die Beklagte habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass der Zuschlag nur bei bestimmten Reisen erhoben wurde. Sie sei verpflichtet gewesen, genau zu erklären, unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag entfällt.
Da diese Informationen fehlten, musste davon ausgegangen werden, dass der Zuschlag stets anfalle und daher ein fester Bestandteil des Gesamtpreises sei:
"Nach diesen Maßstäben ist hier davon auszugehen, dass der „Energiezuschlag“ einen sonstigen Preisbestandteil darstellt, der in den Gesamtpreis einzurechnen ist.
(1) Die Beklagte hat im Anschluss an die Einlegung des Einspruchs in erster Instanz vorgetragen, dass der Energiezuschlag nicht für alle möglichen Reisetermine anfalle, sondern gemäß den Vorgaben der Reise- und Vertragspartner der Beklagten nur bei einzelnen bestimmten Reiseterminen.
In diesem Fall würde die Angabe des „ab“-Preises nicht gegen die PAngV verstoßen.
Die Klägerin hat den Vortrag jedoch bestritten. Auch wenn die Klägerin für den behaupteten Verstoß gegen die PAngV (wonach der Energiezuschlag immer anfalle) darlegungs- und beweispflichtig ist, trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, weil nur sie die Vereinbarungen und Vorgaben mit ihren Reise- und Vertragspartnern kennt. Sie ist daher prozessual verpflichtet gewesen, nähere Einzelheiten zu den bestehenden Vereinbarungen – etwa durch Vorlage solcher Vereinbarungen ggf. in geschwärzter Form – so vorzutragen, dass die Klägerin in die Lage versetzt wird, substanziiert darzutun, wieso gleichwohl ein Verstoß gegen die PAngV vorliegt."
Und weiter:
“(2) Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welcher Leistungserbringer für den Energiezuschlag verantwortlich ist. Sie hat auch nicht dargelegt, gemäß welchen vermeintlichen Faktoren oder Vereinbarungen der Energiezuschlag anfällt (bzw. angeblich nicht anfällt).”