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Kategorie: Markenrecht

OLG Düsseldorf: Logistikdienstleister haftet für Markenverletzungen seines Auftraggebers mit

Ein Logistikdienstleister haftet als Störer, wenn er wissentlich den Versand gefälschter Markenware aus China unterstützt.

Ein Logistikdienstleister haftet für Markenverstöße, wenn er seine Post-Adresse für den Versand gefälschter Trikots bereitstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.08.2025 - Az.: 20 U 9/25).

Ein bekannter Sportartikelhersteller war Inhaber mehrerer Marken für Sportbekleidung. Die Beklagte, ein Logistikunternehmen, stellte chinesischen Online-Händlern seine deutsche Adresse zur Verfügung, um Retouren anzunehmen und Pakete mit Trikots an deutsche Kunden zu verschicken. Mehrere dieser Trikots waren mit den Marken des Herstellers versehen, wobei es sich um (mutmaßliche) Fälschungen handelte.

Bei Testkäufen der Markeninhaberin trat das Logistikunternehmen mehrfach als Absenderin in Erscheinung. Trotz Abmahnungen unternahm der Dienstleister nichts.

Das verklagte Unternehmen hafte zwar nicht als Täter, sondern nur als sogenannter Störer. Gleichwohl treffe ihn eine entsprechende Verantwortlichkeit.

Denn er habe durch die Bereitstellung seiner Adresse für den Versand willentlich und ursächlich zur Markenrechtsverletzung beigetragen. Spätestens nach dem Hinweis der Rechteinhaberin hätte das Logistikunternehmen Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere Verstöße zu verhindern.

Da die Dienstleistung besonders anfällig für Missbrauch sei und viele der betroffenen Trikots Fälschungen gewesen seien, seien Prüf- und Kontrollmaßnahmen zumutbar.

Diese seien jedoch nicht eingeführt worden, sodass die Beklagte als Störerin mitverantwortlich sei:

"Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu bejahen.

aa) Durch die Gestattung der Nutzung ihrer Adresse als Absenderadresse und ihre Bereitschaft, im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, trägt die Antragsgegnerin willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin bei. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin verlangt K. für den Versand von Paketen innerhalb Deutschlands eine einen Ort in Deutschland bezeichnende Absenderangabe, um im Falle der Unzustellbarkeit oder sonstiger Unregelmäßigkeiten eine Rückbeförderung zu ermöglichen (…). 

Ohne die Bereitschaft der Antragsgegnerin würden die vom chinesischen Logistiker nach Deutschland verbrachten Pakete daher nicht von K. zum Zwecke des Weitertransports zum Empfänger übernommen. (…)

bb) Die durch das Schreiben der Antragstellerin (…) über Nutzung ihrer Adresse für Markenrechte der Antragstellerin verletzende Warensendungen in Kenntnis gesetzte Antragsgegnerin hat zumutbare Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt.

Die Tätigkeit der Antragstellerin ist in besonderer Weise geeignet, der Verletzung von Markenrechten Vorschub zu leisten. 

Die Antragstellerin ist für einen oder mehrere chinesische Logistiker tätig, die die zollfreie Zustellung von Einzelpaketen chinesischer Onlinehändler direkt beim Endverbraucher organisieren. Durch die vom Logistiker organisierte Vorababführung von Zöllen, Steuern und Gebühren wird das Risiko einer Zollkontrolle der Pakete minimiert. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Dienstleistung für den Versand markenrechtsverletzender Waren deutlich erhöht. 

Zwar kommen aus China nicht nur Plagiate; in China wird im erheblichem Umfang Originalware wegen der dort günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt (…). Originalware befindet sich aber nicht in einem von einem chinesischen Onlineshop an einen Endkunden in Deutschland verschickten Einzelpaket, sondern wird containerweise an den Markenhersteller oder seinen Distributor geliefert, der die Ware dann im Binnenmarkt absetzt." 

Und weiter:

"Bei der in einem Einzelpaket direkt an den Endkunden versandten, mit einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke gekennzeichneten Ware handelt es sich hingegen zwangsläufig um nicht erschöpfte und damit um markenverletzende Ware, und zwar selbst dann, wenn sie vom chinesischen Lohnfertiger des Markenherstellers gefertigt worden sein sollte. 

Nach dem in Art. 15 Abs. 1 UMV normierten Grundsatz der territorialen Reichweite der Erschöpfung reicht es für eine Markenverletzung aus, dass die Ware unter dieser Marke nicht vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kein Markeninhaber wird aber einem chinesischen Onlinehändler gestatten, Waren an Endkunden in den Europäischen Wirtschaftsraum zu liefern. Markenräume werden schon wegen des unterschiedlichen Preisniveaus über unterschiedliche Kanäle bedient. Von daher ist eine Rechtsverletzung im Übrigen leicht zu erkennen, jede mit einer Marke gekennzeichnete Ware in einem aus China kommenden Einzelpaket ist jedenfalls in Ermangelung einer Erschöpfung rechtsverletzend."

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