Die Bezeichnung "Wildpark Taste" ist für verschiedene gastronomische Dienstleistungen, wie beispielsweise Catering oder Restaurantbetrieb, als Marke eintragungsfähig (BPatG, Urt. v. 16.06.2025 - Az.: 29 W (pat) 521/24).
Das klägerische Unternehmen meldete den Begriff “Wildpark Taste” als Wortmarke für verschiedene gastronomische Dienstleistungen (u.a. Catering und Betrieb eines Restaurants) an. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, die Bezeichnung sei rein beschreibend und weise keine Unterscheidungkraft auf.
Das Bundespatentgericht hob die Entscheidung des DPMA jedoch auf und bejahte die Eintragungsfähigkeit.
Der Begriff “Wildpark Taste” sei mehrdeutig und erfordere gedankliche Zwischenschritte, um ihn mit bestimmten gastronomischen Dienstleistungen zu verbinden. Deshalb sei er nicht rein beschreibend.
Die einzelnen Wörter “Wildpark” und “Taste” hätten zwar beschreibende Bedeutungen: “Wildpark” als Tierpark und “Taste” im Englischen als “Geschmack”.
Doch ihre Kombination sei nicht eindeutig. Das Publikum könne beispielsweise an "Wildpark-Geschmack“, eine Vorliebe für Wildparks oder andere Assoziationen, denken.
Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da der Begriff nicht zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet sei.
"Die Wortkombination Wildpark Taste wirkt daher noch hinreichend individualisierend. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem trotz beschreibender Anklänge bzw. Anspielungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Da sich schließlich nicht feststellen lässt, dass die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der Merkmale der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen geeignet ist, unterliegt sie auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG."