Der BGH (Urt. v. 28.10.2004 - Az.: I ZR 326/01) hatte darüber zu entscheiden, ob für die bekannte Barbie-Puppe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz besteht.
Geklagt hatte das "Barbie"-Unternehmen gegen die Verkäufer der Puppe "Steffi Love". Diese ahme, so die Klägerin, die entsprechenden "Barbie"-Produkte systematisch nach, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täuschen.
Der BGH hat diesem Begehren nicht entsprochen und die Klage abgewiesen.
"Nach den (...) entwickelten Grundsätzen (...) können Ansprüche aus sog. ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat. (...)
Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (...) hat (...) zur Voraussetzung, (...) daß [das Erzeugnis] bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt (...), daß das (...) Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann (...)."
Auf den vorliegenden Fall verneinen die BGH-Richter jedoch die Anwendbarkeit dieser Regeln.
"Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind die besonderen Merkmale, die den verschiedenen "Barbie"-Produkten wettbewerbliche Eigenart geben können, bei den beanstandeten "Steffi Love"-Ausstattungen jedenfalls nicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht käme. (...)
[Es] (...) ist hier zu berücksichtigen, daß die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen (...)."
Im weiteren widmen sich die BGH-Richter detailiert den einzelnen Puppen und legen dar, dass in allen Konstellationen eine besondere, schutzwürdige Eigenart nicht vorliege.