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BGH: Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz der "GLÜCK“-Konfitüre

Die Verwendung eines emotionalen Schlagwortes wie "Glück" begründet noch keine wettbewerbsrechtlich geschützte Eigenart, maßgeblich ist vielmehr die konkrete Produktausgestaltung.

Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden (hier: “GLÜCk”-Konfitüre), kann nicht die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts begründen, da es sich nur um eine abstrakte Idee gehandelt. Ein Nachahmungsschutz  entsteht erst durch die konkrete Produktausgestaltung (BGH, Urt. v. 07.12.2023 - Az.: I ZR 126/22).

Der Hersteller der bekannten “GLÜCk”-Konfitüre wehrte sich gegen einen Mitbewerber, der Honig in stilisierten Gläsern vertrieb, nämlich unter dem Label “LieeBee”.

Die Vorinstanzen, das OLG Hamburg (Urt. v. 16.06.2022 - Az.: 5 U 95/21) und das LG Hamburg (Urt. v. 15.07.2023 - Az.: 327 O 158/20), bejahten einen Rechtsverstoß, weil die Beklagte die Produkte der Klägerin wettbewerbswidrig nachgeahmt und somit eine Herkunftstäuschung begangen habe.

Das OLG Hamburg hatte dabei folgenden Standpunkt vertreten:

"Es liege jedoch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor, weil der Verkehr das Produkt der Beklagten für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halte. 

Der angesprochene Verkehr werde in der Erwerbssituation im Supermarkt in dem "LieBee"-Honig eine Sortimentserweiterung und eine Zweitmarke des Herstellers der "Glück"-Konfitüren sehen. 

Der Endverbraucher setze die Produkte auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander. Aus der abweichenden Kennzeichnung mit der Marke "LieBee" ergebe sich wegen des ansonsten übereinstimmenden Gesamteindrucks und des jeweils deutlichen Abstands zum sonstigen Marktumfeld der Konfitüren und Honige nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bei dem Originalhersteller und dem Anbieter des nachgeahmten Produkts um unterschiedliche und miteinander nicht verbundene Unternehmen handele. (…)

Aufgrund des übereinstimmenden Konzepts, ein Emotionsschlagwort in Direktansprache als Produktname zu wählen oder darauf anzuspielen, bestehe die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung, nämlich die Annahme desselben dahinter stehenden Herstellers.".

Der BGH folgte dieser Ansicht nicht und hob die Verurteilung der Beklagten auf. 

Denn alleine die Verwendung eines emotionalen Schlagwortes wie “Glück” lasse noch keine wettbewerbsrechtlich geschützte Eigenart entstehen. Maßgeblich sei vielmehr alleine die konkrete Ausgestaltung der Ware:

"Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung der Bezeichnung "Glück" als Emotionsschlagwort sei prägendes Gestaltungselement der Konfitürengläser der Klägerin. (…)

Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Gestaltung (…), nicht die dahinterstehende abstrakte Idee (…). 

Hiermit steht die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Einklang. Es hätte allein darauf abstellen dürfen, dass die konkrete Ausgestaltung der Kennzeichnung des Produkts der Klägerin mit der Bezeichnung "Glück" deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt. 

Mit seiner Einordnung der Produktbezeichnung "Glück" unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter hat das Berufungsgericht die Produktbezeichnung jedoch abstrahiert und damit rechtsfehlerhaft den Schutzbereich für das Produkt der Klägerin über die konkrete Gestaltung hinaus erweitert."

Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

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