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OLG Frankfurt: "Geschäftlichen Verkehr“ bei Online-Auktionen

Erst vor kurzem hatte des OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04) darüber zu entscheiden gehabt, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen ist, vgl. die Kanzlei-Infos vom 11.03.2005.

Eine gleich gelagerte Problematik wurde aktuell vom OLG Frankfurt auch in seinem Beschluss vom 07.04.2005 (Az. 6 U 149/04) behandelt. Hier ging es um die Frage, ob ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne des § 14 Abs.2 MarkG vorliegt, wenn ein Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform eine "Cartier"-Uhr unter der Bezeichnung "Cartier Armbanduhr" anbietet.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist.

Dabei ist nach Auffassung des OLG Frankfurt „stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, den Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots“.

Stelle sich unter Berücksichtigung dieser Faktoren die über den Online-Account abgewickelte Angebots- und Verkaufstätigkeit insgesamt als geschäftliches Handeln dar, sei grundsätzliche jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen. Denn allein dadurch, dass der Verkäufer das Angebot in seinen geschäftlichen account eingestellt habe, habe er die geschäftliche Zielrichtung seines Handelns erkennbar nach außen treten lassen.

Ob im vorliegenden Fall die vorstehenden Kriterien für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nun vorlagen, wurde durch das Gericht nicht mehr entschieden, da sich der Rechtsstreit bereits anderweitig erledigt hatte.

Soweit das Gericht das Handeln der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 823 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu beurteilen hatte, verneinte es diesen unter Hinweis auf die fehlende Betriebsbezogenheit des Eingriffs.

Auch komme ein Unterlassungsanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht. Insoweit führte das Gericht aus:

„Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang Marken über § 826 BGB ein ergänzender Schutz zuerkannt werden kann, muss die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung respektiert werden, dass Marken in ihrer Herkunftsfunktion grundsätzlich nur gegen eine unbefugte Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt sind.

Der private Verkauf von markenverletzenden Waren und deren Angebot kann daher nur dann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eingestuft werden, wenn ein solches Verhalten sich ungeachtet seines privaten Charakters als schwerwiegender Angriff auf die Marke darstellt, der das Unwerturteil der sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB rechtfertigen könnte.“

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