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BGH: Weiterverkauf von Fußballkarten durch gewerblichen Kartenhändler

Der BGH (Urt. v. 11.09.2008 - Az.: I ZR 74/06) hat entschieden, dass der gewerbliche Weiterverkauf von Fussballkarten nur in engen Grenzen erlaubt ist.

Kläger war der Hamburger Sportverein (HSV), der nur über autorisierte Händler seine Tickets an Privatpersonen verkaufte. In seinen AGB schloß er jeden Weiterverkauf aus.

Ein gewerblicher Kartenhändler bezog nun vom HSV ein entsprechendes Kartenkontingent, offenbarte aber nicht, dass er keine Privatperson war. Gleichzeitig kaufte er von Privatpersonen weitere HSV-Karten an.

Der HSV wollte nun dem Kartenhändler den Weiterverkauf verbieten. Und bekam nur zum Teil Recht.

Hinsichtlich des direkten Ankaufs der Karten beim HSV erkannten die BGH-Richter auf einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug. Durch die Täuschung, dass er Privatperson sei, habe der Kartenhändler sich einen rechtswidrigen Vorteil verschafft und behindere zudem den Fussball-Club in dessen Vertriebssystem.

Als rechtmäßig stuften die höchsten deutschen Zivilrichter dagegen ein, dass der Händler Karten von Privatpersonen erworben hat. Zwar verstießen die Privatpersonen durch den Weiterverkauf gegen die AGB des HSV. Ein solches Fehlverhalten könne dem Händler jedoch nicht zugerechnet werden. Die Grenze des Erlaubten werde erst dann überschritten, wenn gezielt und bewusst Dritte zu Vertragsbrüchen animiert würden.

Dies sei hier aber nicht erkennbar, da der Kartenhändler lediglich allgemeine Anzeigen zum Ankauf geschaltet habe:

"An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus.

Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (...), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen.

Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber."

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