Das AG Charlottenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 05.02.2009 - Az.: 239 C 282/08) noch einmal bekräftigt, dass Online-Stadtpläne urheberrechtlich geschützt sind.
Ebenso wenig überzeugte das Gericht der Einwand der Massenabmahnung.
Der Beklagte könne sich nicht darauf beziehen, so das AG Charlottenburg, dass der Kläger in der Vergangenheit massenhaft Nutzer abgemahnt und dafür Anwaltskosten eingefordert habe. Darin sei kein Rechtsmissbrauch zu sehen, da er nur das getan habe, was ihm gesetzlich zustehe. Einer Vielzahl an Urheberrechtsverstößen könne auch nur damit begegnet werden, dass in großer Zahl abgemahnt werde.
Auch der Einwand, dass die verwendete Karte gar nicht von der Webseite des Klägers stamme, sondern sich zur freien Verfügung und ohne urheberrechtliche Kennzeichnung im Internet befunden habe, reiche nicht aus, um den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu entkräften. Ein solcher pauschaler Vortrag ohne nähere inhaltliche Darlegung sei eine reine Schutzbehauptung. Der Beklagte sei daher in der Pflicht zu beweisen, woher die verwendeten Kartenausschnitte stammten. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen.