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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Noch einmal: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen unsichere Datenverarbeitung durch Kreditkarten-Unternehmen

Ein Kunde hat keinen gerichtlich durchsetzbaren DSGVO-Unterlassungsanspruch gegen die unsichere Datenverarbeitung durch eine Kreditkarten-Firma (LG München I, Beschl. v. 21.10.2019 - Az.: 25 O 13047/19).

Es handelte sich um den Sachverhalt, der auch bereits den Entscheidungen des OLG München (Beschl. v. 29.10.2019 - Az.: 15 W 1308/19) und des LG München I (Urt. v. 10.11.2019 - Az.: 34 O 13123/19) zugrunde lag, vgl. unsere News v. 12.11.2019 und News v. 10.11.2019.

Der Anspruchsteller war Kunde bei der Beklagten, einem Kreditkartenunternehmen. Er erhielt die Nachricht, dass es einen Sicherheitsvorfall gegeben habe. Wenig später kursierte im Internet eine Datei mit sensiblen Datensätzen von 90.000 Nutzern. Dieser Datensatz beinhaltete eine verdeckte Version der Kreditkartennummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Kartenbesitzer. Kurze Zeit danach wurde eine zweite Datei mit den vollständigen Kreditkartennummern von 80.000 betroffenen Nutzern veröffentlicht. 

Der Antragsteller begehrte nun von dem Kreditkartenunternehmen - im Wege der einstweiligen Verfügung - den Dienst nur noch dann weiterzubetreiben, wenn es sicherstelle, dass die Verarbeitung DSGVO-konform passiere.

Auch im vorliegenden Fall lehnte das Gericht den Antrag aus mehreren Gründen ab.

Der Antrag sei zu unbestimmt. Der Antragsteller hatte beantragt: 

"Der Antragsgegnerin wird es bei Meldung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, personenbezogene Daten des Antragstellers zwecks Durchführung eines Bonusprogramms zur Bewerbung des eigenen Unternehmens zu verarbeiten, ohne dabei durch geeignete Maßnahmen sicherzusteilen, dass diese Daten nicht ohne Zustimmung des Antragstellers im Internet veröffentlicht werden."

Nach Auffassung des Gerichts genüge diese Formulierung nicht den Bestimmheitsanforderungen, da im späteren Vollstreckungsverfahren unklar sei, welche Pflichten die Schuldnerseite treffen würden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, welche konkreten Maßnahmen das Unternehmen treffen müsse, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.  

Darüber hinaus handle es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da der Kunde ganz grundsätzlich eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung durchsetzen wolle. 

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