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Kategorie: Onlinerecht

AG Fürth: Online-Shop von Quelle kann auch bei Irrtum nicht anfechten

In einer weiteren Entscheidung hat das AG Fürth <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anfechtungsrecht-bei-kenntnis-der-falschen-preisauszeichnung-zum-zeitpunkt-der-bestellbestaetigung-360-c-2779-08-amtsgericht-fuerth-20090811.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 360 C 2779/08) geurteilt, dass der Online-Shop von Quelle auch bei Vorliegen eines Irrtums nicht anfechten kann, wenn einer Abteilung des Unternehmens der Fehler bekannt war, aber nicht rechtzeitig reagiert wurde.

Anstatt eines Preises von 1.999,- EUR bot das verklagte Unternehmen Fernseher zu einem Betrag von 199,- EUR an. Der Käufer erwarb eines der Produkte. Der Preisirrtum beruhte auf dem Fehler eines Mitarbeiters.

Der Irrtum wurde der Beklagten am 25.09.2007 mittags bekannt. Dennoch unternahm sie zunächst nichts, eine Fehlerbehebung habe nach ihrem Vortrag erst in der Nacht zum 26.09.2007 erfolgen können, die Deaktivierung eines einzelnen Artikels sei nicht möglich gewesen. Als der Kläger das TV-Gerät bestellte, erhielt er kurz danach eine automatische Bestellbestätigung.

Wenig später stornierte Quelle den Vertrag und berief sich dabei auf den offensichtlichen Irrtum.

Zu Unrecht, wie das AG Fürth nun urteilte. Der Kaufvertrag sei wirksam. Quelle könne den Vertrag nicht anfechten.

Grundsätzlich stünde bei fehlerhaften Preisen dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht zu. Dieses sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausgeschlossen, weil trotz Kenntnis des Fehlers die Beklagte keine umgehenden Maßnahmen eingeleitet habe, diesen zu beseitigen. Im Gegenteil, es sei sogar noch eine ausdrückliche Bestellbestätigung zu dem fehlerhaften Preis erfolgt.

Insofern sei Quelle an dem Vertrag gebunden und könne sich nicht einseitig - auch nicht durch Anfechtung - lösen.

Bereits in der Vergangenheit hatte das AG Fürth (<link http: www.online-und-recht.de urteile online-shop-quelle-muss-sich-jegliche-kenntnis-ueber-einen-irrtum-zurechnen-lassen-amtsgericht-fuerth-20080703.html _blank>Urt. v. 03.07.2008 - Az.: 340 C 1198/08) einen identischen Sachverhalt bei Quelle mit gleichem Ergebnis gelöst.

 

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