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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Online-Shops müssen über Lebensmittel-Zutaten informieren

Online-Shops (hier: Bringmeister.de) müssen über die Lebensmittel-Zutaten ihrer Produkte informieren <link http: www.online-und-recht.de urteile online-shops-muessen-ueber-lebensmittel-zutaten-informieren-kammergericht-berlin-20180123 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 23.01.2018 - Az.: 5 U 126/16).

Die Beklagte betrieb die Webseite bringmeister.de, auf der sie zahlreiche Lebensmittel verkaufte.

Die Klägerin monierte, dass die Beklagte die gesetzlichen Informationspflichten nicht einhalte. Sie rügte dabei nachfolgende Punkte:

- Es würden vorverpackte Lebensmittel zum Kauf angeboten, ohne die Verbraucher über Firma und Anschrift des Unternehmens, unter dessen Firma das Produkt vermarktet werde, zu informieren.

- Es würden vorverpackte Produkte (Schokoladenriegel, Kartoffel-Chips, Meerrettiche, Tiefkühl-Fertig-Pizza) zurn Kauf angeboten, ohne die Verbraucher über das Zutatenverzeichnis und die in dem Produkt enthaltenen Allergene zu informieren.

- Es würden vorverpackte Produkte (Meerrettich und Tiefkühl-Fertig-Pizza) angeboten, ohne die Verbraucher über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum zu informieren.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliege, da der Verbraucher erst an der Haustür eine rechtsverbindliche Entscheidung treffe. In den AGB der Beklagten war nämlich geregelt, dass die Auswahl im Online-Shop und die Bestellung noch rechtlich unverbindlich waren. Erst wenn der Kunde die ausgewählte Ware an der Tür abnehme, komme ein Vertrag zustande.

Das KG Berlin folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte in den vorgenannten Fällen einen Rechtsverstoß und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Das Fernabsatzgeschäft sei bereits hinreichend "verbindlich" bei der Bestellung des Verbrauchers im Internetportal. Das Gesetz verlange die Informationspflichten "vor dem Abschluss des Kaufvertrages" und damit bereits bei der Auftragserteilung im Online-Shop.

Die Entscheidung des Verbrauchers an der Haustür sei in Wahrheit keine echte, freiwillige mehr. Zum einen würden die Versandkosten auch dann nicht erstattet, wenn der Kunde keine Ware abnehme. Zum anderen sei die Situation räumlich und zeitlich gedrängt, sodass der Verbraucher nicht mehr die zeit habe, die einzelnen Produkte sich näher anzuschauen.

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