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Kategorie: Onlinerecht

LG Münster: Online-Werbung "Neueröffnung nach Totalumbau" irreführend, wenn keine vorherige Geschäftsschließung

Die Online-Werbeaussage "Neueröffhung nach Totalumbau" ist irreführend, wenn lediglich die Umbauarbeiten an dem Ladengeschäft beendet sind und die Verkaufsstelle wärend dieser Zeit nicht geschlossen war (LG Münster, Urt. v. 19.01.2018 - Az.: 026 O 43/17).

Die Beklagte warb im Internet für ihr Ladengeschäft mit der Aussage:

“Neueröffhung nach einem Totalumbau der Boutiqueabteilung (...)"

Das Geschäftslokal war für die Umbaumaßnahmen nicht zwischendurch geschlossen worden, sondern die Umbaumaßnahmen erfolgten im laufenden Geschäftsbetrieb.

Das LG Münster stufte diese Handlung - gestützt auf die Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 183/16)  - als irreführend ein.

Eine Neueröffnung könne nur dann stattfinden, so das Gericht, wenn die Niederlassung zuvor auch tatsächlich geschlossen worden sei. 

Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor Fall. Vielmehr seien lediglich die Umbauarbeiten beendet worden. In einer solchen Konstellation könne nicht von Neueröffnung gesprochen werden. Denn eine Neueröffnung setze zwangsweise die vorherige Schließung voraus.

An der Irreführung ändere auch der Zusatz "nach einem Totalumbau" nichts. Denn dieser bedeute allenfalls, dass keine komplette Neueröffnung des Geschäfts vorliege. Der Verbraucher werde jedoch nicht darüber informiert, dass es keine vorherige Schließung gegeben habe.

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