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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Werbung mit "Neueröffnung" nur, dann wenn Ladengeschäft komplett geschlossen war

Die Werbung mit der Aussage "Neueröffnung"  ist nur dann zulässig, wenn das Ladengeschäft - zumindest vorübergehend - komplett geschlossen war. Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Abteilungen des Unternehmens wegen Umbaus nicht geöffnet hatten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: 2 U 55/18).

Die Beklagte betrieb zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte und warb mit folgender Aussage:

"(...) feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen

Es ist soweit: (...) erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der Möbelhauptstadt Düsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit Möbeln zur Wohlfühloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier Wänden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und größeren Ausstellung erlebbar."

Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Der Begriff des "Eröffnens" setze nämlich bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum komplett geschlossen gewesen sei, so die Richter. Dies sei hier gerade aber nicht der Fall gewesen. Es seien lediglich einzelne Abteilungen nicht zugänglich gewesen.

Soweit die Beklagte darauf verweise, es sei heutzutage bei baulichen Großprojekten im Einzelhandel gang und gäbe, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen, möge dies sein. Dies rechtfertige es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer Neu- oder Wiedereröffnung zu werben.

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