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Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Werbeaussage "Neueröffnung" nur dann zulässig, wenn Ladengeschäft vorher geschlossen

Die Werbeaussage "Neueröffnung"  ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die entsprechende Niederlassung zuvor vollständig geschlossen war. Es reicht nicht aus, dass lediglich ein Teil der Räumlichkeiten umgebaut wurde (LG Hagen, Urt. v. 04.07.2019 – Az.: 21 O 10/19).

Das verklagte Unternehmen betrieb eine Elektronik-Kette mit 8 Filialen. Im Zuge einer Neuausrichtung gestaltete sie bestimmte Teile ihrer Häuser neu. Jedoch wurde keines der Häuser für die Umbau-Maßnahmen geschlossen.

Sie warb mit der Aussage

"Neueröffnung".

Dies stufte das LG Hagen als irreführend ein.

Denn eine Wiedereröffnung könne nur dann stattfinden, wenn zuvor die Räumlichkeiten geschlossen worden seien. Gerade dies hier sei aber nicht der Fall, denn die Niederlassungen sei auch während der baulichen Veränderungen geöffnet gewesen.

Dabei sei es auch unerheblich, ob die Beklagte im vorliegenden Fall ähnlich interessante Angebote wie bei einer Neueröffnung angeboten habe, so das Gericht. Denn entscheidend sei die erhebliche Anreizwirkung, die der Begriff "Neueröffnung"  beim Verbraucher auslöse. Und eben diese Aussage sei objektiv unrichtig.

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