Wer den Begriff „Super Bowl” als Wortmarke für Süßwaren eintragen lassen möchte, scheitert daran, dass das Publikum darin vorrangig das bekannte NFL-Finale und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (BPatG, Beschl. v. 19.08.2026 - Az. 25 W (pat) 543/23).
Eine Anmelderin hatte die Wortmarke „Super Bowl” für eine Vielzahl von Süß- und Backwaren der Klasse 30 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung jedoch zurück, da der Begriff als Bezeichnung des NFL-Finales verstanden werde und gezielt für Werbung rund um das Sportereignis genutzt werde. Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestünde ein entsprechendes Freihalteinteresse.
Die Anmelderin wandte ein, das Publikum denke an den Bowl-Trend und das englische Wort für Schüssel. Die Kombination mit „Super” verleihe dem Zeichen Unterscheidungskraft.
Das BPatG bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung und wies die Beschwerde zurück.
Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnung „Super Bowl” vom inländischen Publikum überwiegend als Name des bekannten Endspiels im American Football verstanden werde.
Das Ereignis werde in Deutschland intensiv beworben. Händler nutzen den Begriff gezielt, um Snacks und Süßwaren zu vermarkten.
Bei den beanspruchten Produkten sehe der Verbraucher darin daher nur einen Hinweis auf eine besondere Verzehrgelegenheit rund um das Sportereignis, nicht aber einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Auch wenn das Zeichen keine unmittelbare Produkteigenschaft beschreibe, diene es nicht als Herkunftshinweis. Vielmehr denke der Verkehr an eine lizenzierte Werbenutzung oder ein Sponsoring.
Selbst dann, wenn ein Teil der Käufer an Schüsselgerichte im Sinne des Bowl-Trends denke, fehle dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn es genüge, dass mindestens eine geläufige Bedeutung des Begriffs nicht unterscheidungskräftig sei:
“In jedem Fall wird der Verkehr jedoch in der Bezeichnung des Sportereignisses „Super Bowl“ keinen Hinweis auf die Herkunft der angemeldeten Produkte der Klasse 30 aus einem bestimmten Unternehmen sehen (…).
Vielmehr wird er annehmen, dass der Anmelderin - ggf. als Sponsorin für ihre finanziellen Leistungen - die Verwertung der gegenständlichen Eventmarke gestattet worden ist. Voraussetzung hierfür ist eine allgemeine Bekanntheit im Bereich der angemeldeten Waren (…).
Von einer solchen ist angesichts der oben genannten Belege auszugehen.”