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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Verspätet ausgestellte Kündigungsbestätigungen durch Krankenkasse wettbewerbwidrig

Verspätet ausgestellte Kündigungsbestätigungen durch eine Krankenkasse sind wettbewerbswidrig (LG Berlin, Urt. v. 17.01.2017 – 16 O 47/16).

Die verklagte Krankenkasse stellte mehrfach Kündigungsbestätigungen gegenüber ihren Mitglieder verspätet aus. Zwischen Eingang der Kündigung und Bestätigung lagen zum Teil zwischen vier bis sechs Wochen.

Gesetzlich ist geregelt, dass eine Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Mitteilung erklären muss <link https: www.gesetze-im-internet.de sgb_5 __175.html _blank external-link-new-window>(§ 175 Abs. 4 S.3 SGB V).

Die Klägerin sah in der Missachtung dieser Norm eine Wettbewerbsverletzung und klagte auf Unterlassung. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Verzögerung auf krankheitsbedingte Ausfallzeiten in einer ihrer Filialen zurückzuführen sei. Die Verzögerungen seien Einzelfälle und kämen auch nur in einer Niederlassung vor Ort vor. Dem betreffenden Geschäftsstellenleiter sei zwischenzeitlich gekündigt worden.

Das Gericht hat sämtliche Argumente der Beklagten für unerheblich eingestuft und die Krankenkasse zur Unterlassung verurteilt.

Da es sich um einen Unterlassungsanspruch handle, sei dieser verschuldenslos, so dass es nicht auf persönliche Verfehlungen der Beklagten ankomme. Vielmehr genüge es, wenn objektiv ein Verstoß gegen die gesetzliche Norm vorliege.

Die rechtliche Bestimmung sei eine Marktverhaltensregelungen, die im Falle der Zuwiderhandlung eine Wettbewerbsverletzung begründe. 

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