Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrechtlich-zulaessige-freie-bearbeitung-muss-ausreichenden-abstand-zum-original-halten-6-u-199-08-oberlandesgericht-koeln-20090626.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2009 - Az.: 6 U 199/08) hat noch einmal die Voraussetzungen und Grenzen der urheberrechtlich zulässigen freien Bearbeitung geschützter Werke herausgestellt.
Um eine zulässige freie Bearbeitung handelt es sich dann, wenn ein ausreichender Abstand zum benutzten Werk eingehalten wird. Das neue Werk muss sich dabei durch eigene Individualität in der Weise auszeichnen, dass die charakteristischen Züge des früheren Werkes deutlich zurücktreten.
Also viel Beurteilungsspielraum durch das Gericht.
Erst jüngst hatte das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile urheberrecht-der-buchreihe-pippi-langstrumpf-verletzt-308-o-200-09-landgericht-hamburg-20090428.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 308 O 200/09) entschieden, dass bei nur minimaler Veränderung von Personen und ihren charakteristischen Eigenarten aus dem bekannten Buch "Pippi Langstrumpf" eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist.