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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich

Ein paralleles wettbewerbsrechtlichen Vorgehen von mehreren Gläubigern durch den identischen Rechtsanwalt kann nur dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gläubiger konzernmäßig oder in sonstiger Weise miteinander verbunden sind <link http: www.online-und-recht.de urteile paralleles-vorgehen-von-mehreren-glaueubigern-durch-identischen-rechtsanwalt-nicht-rechtsmissbraueuchlich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20151201 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.12.2015 - Az.: 6  W 96/15).

Die Parteien waren Mitbewerber im Online-Vertrieb von Verpackungsmaterialien und führten umfangreich außergerichtliche und gerichtliche Wettbewerbsverfahren. U.a. mahnte dabei der klägerische Anwalt das verklagte Unternehmen parallel im Namen von zwei Firmen wegen der gleichen Rechtsverletzung ab.

Die Beklagte hielt dies für eine unzulässige Mehrfachverfolgung und erhob den Einwand des Rechtsmissbrauchs.

Dies ließen die Frankfurter Richter nicht gelten. Ein paralleles wettbewerbsrechtlichen Vorgehen von mehreren Gläubigern durch den gleichen Rechtsanwalt sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Gläubiger konzernmäßig oder in sonstiger Weise miteinander verbunden seien. Dies sei hier nicht der Fall, so dass ein rechtsmissbräuchliches Handeln nicht anzunehmen sei.

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