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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Wettbewerbsverhältnis bei stationären Glücksspielautomaten = räumliche Grenze von 25 km

Im Bereich der stationären Glücksspielautomaten besteht ein Wettbewerbsverhältnis nur dann, wenn auch ein ausreichender räumlicher Bezug (hier: Entfernung von max. 25 km) gegeben ist. da die Verbraucher in der Regel keine weiten Wege in Kauf nehmen, um dem Glücksspiel nachzugehen (OLG Rostock, Beschl. v. 12.03.2021 - Az.: 2 U 15/20).

 Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen konnte. Der Rechtsstreit betraf den Bereich der stationären Glücksspielautomaten.

Das OLG Rostock entschied, dass eine solche Befugnis nur dann besteht, wenn auch der notwendige räumliche Bezug gegeben ist. D.h. ein Mitbewerber darf maximal 25 km Luftlinie entfernt von den Einrichtungen der Beklagten liegen. Andernfalls richteten sich die Angebote an räumlich unterschiedliche Personen:

"Dass das Landgericht den räumlich einzubeziehenden Markt im Ausgangspunkt mit einem Radius von etwa 25 km veranschlagt hat, erscheint dem Senat plausibel, zumal die Kammer mit dem näher erläuterten Einbezug des Schweriner Raumes bzw. der Bildung einer Standortachse zwischen Schwerin und Wismar lebensnah auf die konkreten regionalen Strukturen abgestellt und nicht lediglich formal eine mehr oder minder willkürlich gegriffene Luftlinie zu Grunde gelegt hat.

Allgemein ist in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Spielhallen in der Regel nur auf den näheren räumlichen Einzugsbereich – unter Umständen nur auf unmittelbar benachbarte Gemeindegebiete – abzustellen ist, weil die betreffenden Konsumentenkreise in der Regel keine weiten Wege in Kauf nehmen, um dem Glücksspiel nachzugehen (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2019 – 6 U 51/18, GRUR-RR 2020, 83 = NJW-RR 2020, 286 [Juris; Tz. 26]; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2019 – 6 U 141/18, GRUR-RR 2019, 438 = ZfWG 2019, 528 [Juris; Tz. 27])."

Und weiter:

"Das gilt grundsätzlich auch für größere Anlagen, so dass dem von der Berufung hervorgehobenen Umstand, das von der Beklagten betriebene Areal beherberge eine „riesige Freizeiteinrichtung“ (...) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal – unabhängig davon – der als Anlage K 13 (Band III Blatt 22 f. d.A.) vorgelegte Homepage-Ausdruck mit Stand vom 20.10.2020 dem Senat nicht das Bild einer „riesigen“ Einrichtung vermittelt, jedenfalls aber nicht das Bild einer „riesigen“ Spielhalle (...)."

 

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