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Kategorie: Onlinerecht

LAG Stuttgart: Wettbewerbsverletzung durch Angestellten erlaubt nicht Detektiv-Einsatz des Arbeitgebers

Begeht ein Mitarbeiter eine Wettbewerbsverletzung und arbeitet heimlich für einen Mitbewerber, so rechtfertigt dies nur in eng bestimmten Ausnahmefällen, dass der Arbeitgeber einen Privatdetektiv einschaltet und den Mitarbeiter beobachtet <link http: www.datenschutz.eu urteile wettbewerbsverletzung-durch-mitarbeiter-rechtfertigt-nicht-einsatz-eines-detektivslandesarbeitsgericht-stuttgart-20160720 _blank external-link-new-window>(LAG Stuttgart, Urt. v. 20.07.2016 - Az.: 4 Sa 61/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Privatdetektiv beauftragt, um nachzuweisen, dass einer seiner Mitarbeiter heimlich für einen Mitbewerber arbeitete. Im Verlauf des gerichtlichen Kündigungsprozesses legte der Arbeitgeber entsprechende Nachweise vor.

Das Gerichte lehnte diese Beweis ab, da sie nicht verwertbar seien.

Nur in eng bestimmten Ausnahmefällen sei es einem Arbeitgeber erlaubt, einen privaten Ermittler einzuschalten. Dies sei u.a. dann möglich, wenn der Verdacht auf Straftaten bestünde.

Ein solcher Verdacht habe im vorliegenden Fall jedoch von vornherein nicht bestanden. denn der Arbeitnehmer beziehe kein Arbeitslohn mehr, sondern nur noch Krankengeld von der Krankenkasse. Insofern könnte kein Betrug gegenüber dem Arbeitgeber vorliegen.

Der mögliche Betrug gegenüber der Krankenkasse liege außerhalb des Arbeitsverhältnisses und könne daher nicht als Rechtfertigungsgrund für den Detektiv-Einsatz herangezogen werden.

Auch vorsätzliche Wettbewerbsverletzungen rechtfertigten nicht den Einsatz heimlicher Ermittler. Die gesetzliche Regelung in <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __32.html _blank external-link-new-window>§ 32 BDSG sei eindeutig und erlaube dies nur in absoluten Ausnahmefällen.

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