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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung mit "antiviral" für Hustensaft

Die Werbeaussage "antiviral" für einen Hustensaft ist dann unzulässig, wenn die getroffenen Anpreisungen nicht am Menschen, sondern nur auf Basis von in-vitro-Untersuchungen zustande gekommen sind (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.08.2018 - Az.: 3-10 O 22/18).

Die Beklagte war gerichtsbekanntes Pharma-Unternehmen, das einen Hustensaft herausbrachte. 

Sie bewarb ihr Produkt mit den Aussagen

"antiviral"

und

"zeigt im Labor antivirale Eigenschaften".

Nachweise für die Wirkungsweise am Menschen fehlten jedoch. Die Firma konnte lediglich Beweise auf Basis von in-vitro-Untersuchungen vorlegen.

Dies stufte das LG Frankfurt a.M. als nicht ausreichend ein.

Eine Werbung mit bestimmten Wirkungsweisen setze voraus, dass die Wirkweise des Arzneimittels für den Menschen auch tatsächlich relevant sei, so das Gericht. Zulässig seien somit nur Angaben. die dem gesicherten Erkenntnisstand entsprächen. Unzulässig sei somit die Bewerbung einer Wirkung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen

So liege der Fall auch hier. Denn unstreitig existierten für die hier beworbenen antiviralen Eigenschaften ausschließlich in-vitro-Untersuchungen vor. Eine klinische Relevanz für den Menschen sei gerade nicht festgestellt und nachgewiesen worden.

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