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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung mit Branchenbuch-Verzeichnis

Das Versenden von Antragsformularen für Branchenbuch-Einträge, die wie Rechnungen aussehen, ist wettbewerbswidrig, da es den Empfänger in die Irre führt, so das LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-werbung-mit-branchenverzeichnis-3-8-o-22-09-landgericht-frankfurt_am_main-20090610.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 3-8 O 22/09).

Die Beklagte verschickte bundesweit Antragsformulare für Branchenbuch-Einträge, die wie Rechnungen aussahen. Auf der Vorderseite wurden "Gesamtregistrierungskosten" von 600,- EUR genannt. Aus den AGB ergab sich, dass es sich hierbei lediglich um die Kosten für das 1. Vertragsjahr handelte. Der Vertrag lief jedoch über zwei Jahre, so dass weitere 600,- EUR anfielen.

Die Frankfurter Richter stuften das Verhalten der Beklagten aus mehrfachen Gründen als wettbewerbswidrig ein.

Zum einen sei bereits das Versenden der als Rechnung getarnten Werbeschreiben irreführend und somit rechtswidrig. Der Empfänger einer Nachricht denke, es handle sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag, so dass er den Betrag möglicherweise ausgleiche.

Zum anderen sei auch das Verstecken der Summe des 2. Vertragsjahres grob irrführend. Aufgrund der Wortwahl "Gesamtregistrierungskosten" gehe der Kunde davon aus, dass es sich bei dem Betrag um die gesamte Höhe der vertraglichen Verbindlichkeiten handle. Dass durch die versteckte AGB-Passage in Wahrheit die Summe doppelt so hoch liege, werde bewusst verschwiegen.

Die Rechtsprechung hat sich immer wieder mit den sogenannten "Branchenbuch"-Fällen zu beschäftigen.

Erst vor kurzem hat OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-irrefuehrung-bei-werbung-fuer-kostenpflichtiges-web-branchenverzeichnis-oberlandesgericht-frankfurt_am_m-20090326.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 6 U 242/08) entschieden, dass die Werbung für ein kostenpflichtiges Internet-Branchenbuch rechtswidrig ist, wenn der Eindruck erweckt wird, durch die Rücksendung des Formulars würden lediglich die Adressdaten aktualisiert.

Nach OLG Celle <link http: www.online-und-recht.de urteile voraussetzungen-eines-branchenbuch-betruges-13-u-9-09-oberlandesgericht-celle-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 13 U 9/09) liegt aber ein strafrechtlicher Betrug nicht bereits dann vor, wenn ein bekanntes Telefonverzeichnis wie "Das Örtliche" nachgemacht wird.

 

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