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Kategorie: Onlinerecht

OLG Karlsruhe: Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für Online-Apotheke

Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für Bestellungen bei Online-Apotheken (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2018 - Az.: 4 U 87/17).

Die Beklagte, die Online-Apotheke Apovia, hatte argumentiert, das Widerrufsrecht gelte nicht bei Arzneimitteln, da die so zurückgesandten Waren nicht mehr weiterverkauft werden könnten. Zudem ging es um die Frage, ob Apovia eine kostenpflichtige Telefonnummer für die Beratung betreiben durfte oder ob das Unternehmen verpflichtet war, eine gänzlich kostenlose Hotline einzurichten.

Fernabsatzrechtliches WIderrufsrecht:
Auch bei Online-Bestellungen von Arzneimitteln finde das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht grundsätzlich Anwendung, so das OLG Karlsruhe.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass auch in diesem Bereich der Verbraucher die Ware zurücksenden könne.

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass Waren, die schnell verderben könnten oder deren Verfallsdatum schnell überschritten sei, hiervon ausgenommen seien (§ 312 g Abs.2 Nr.2 BGB). Denn der Umstand, dass die Online-Apotheke zurückgesandte Ware rechtlich nicht wieder veräußern dürfe, begründe nicht die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung.

Eine solche "rechtliche Verdorbenheit" erfasse die Norm nicht.

Kostenlose Hotline:
Die Online-Apotheke sei auch verpflichtet, eine kostenlose Telefon-Hotline einzurichten. 

Dem Betreiber einer Versandapotheke solle mit diesen Regelungen die Schaffung einer der Beratungsmöglichkeit im stationären Arzneimittelhandel vergleichbaren Informations- und Beratungsmöglichkeit aufgegeben werden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Arzneimittelsicherheit und damit allgemeinen sei jede weitere Kostenbelastung unzulässig, welche die Entscheidungsfreiheit des Kunden, sich beraten zulassen, unmittelbar oder mittelbar zu beschränken geeignet sei.

Auch wenn die anfallenden Tarifkosten nicht höher seien als die üblichen Entgelte, liege eine Rechtsverstoß vor. Denn trotzdem ein Großteil der Bevölkerung über Flatrate-Tarife verfüge, bestünde weiterhin die Möglichkeit, dass Nutzer ohne Flatrates, z.B. Personen von Prepaid-Handyds, aus Kostengründen von der Inanspruchnahme der Hotline absehen würden.

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